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Zulassung als sachverständige Person

Zulassung, Wiederzulassung und Änderungen

Sie sind bereits bei uns als sachverständige Person gelistet, möchten uns Änderungen mitteilen oder haben Interesse erstmal gelistet zu werden?

Unter den unten folgenden Links finden Sie die Möglichkeiten Anträge auf Zulassung oder Wiederzulassung zu stellen oder auch die Änderung/ Löschung von Daten mitzuteilen.

Bitte beachten Sie hierbei immer die derzeit gültigen Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen an sachverständige Personen (siehe unten).

Anforderung für Zulassung

Für die Zulassung hat die sachverständige Person folgende Anforderungen vollständig zu erfüllen und nachzuweisen:

  • Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung der Agrar-, Ingenieur- oder Naturwissenschaften oder als Berechtigter nach § 21 EnEV in Verbindung mit Anlage 11 Nummer 1, 3 und 4 (Ausstellungsberechtigter für Ausweise für Nichtwohngebäude) zugelassen oder staatlich geprüfter Techniker in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss in einer einschlägigen Fachrichtung;  
  • Nachweis der Qualifikation im landwirtschaftlichen Bereich; gegebenenfalls in Form der erfolgreichen Teilnahme an der Energieberaterschulung Landwirtschaft, wenn keine landwirtschaftlichen Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung bzw. des Studiums erworben wurden;  
  • Nachweis der Qualifikation im Bereich Energieeffizienz, wenn keine entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung bzw. des Studiums erworben wurden;  
  • eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung oder landwirtschaftliche Beratung erworben wurden;
  • die sachverständige Person darf nicht an einem Energieversorgungsunternehmen oder einem Unternehmen beteiligt, dort beschäftigt oder beauftragt sein, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im Unternehmen verwendet werden oder das Leistungen im Bereich Gebäudesanierung und/oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen inklusive dem Ein- oder -Verkauf oder der Vermittlung von Strom oder Wärme anbietet. Die Vermittlung der sachverständigen Person durch ein solches Unternehmen ist ebenfalls unzulässig. Die sachverständige Person darf auch nicht an einem Unternehmen beteiligt oder dort beschäftigt sein, soweit an diesem Unternehmen andere vorgenannte Unternehmen mit 50 % oder mehr beteiligt sind.

Hinweis zur Weiterbildung für Energiesachverständige

Als Zulassungsvoraussetzung zum Energiesachverständigen ist der Nachweis zur Qualifikation im landwirtschaftlichen Bereich zu erbringen (siehe oben). Wenn keine landwirtschaftlichen Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung beziehungsweise des Studiums erworben wurden, kann der Nachweis der Qualifikation im landwirtschaftlichen Bereich gegebenenfalls in Form der erfolgreichen Teilnahme an einer Energieberaterschulung Landwirtschaft/ Gartenbau erfolgen.

Aktuell ist keine Energieberaterschulung Landwirtschaft/ Gartenbau buchbar.

Interessierte Personen können sich gerne schriftlich bei Hr. Werner Schmid, LEL Schwäbisch Gemünd, werner.schmid(ät)lel.bwl(punkt)de melden.
 

Die Dokumente „Datenschutzhinweise für Sachverständige“, die beiden gültigen Richtlinien und die Merkblätter „Energieberatung Teil A“ und „CO2-Einsparkonzept B“ sowie die Anlage zum Merkblatt Energieberatung A finden Sie im Bereich Dokumente.

Die weiteren Merkblätter und Anlagen sowie weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite www.ble.de/energieeffizienz.